OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.04.2012
11 U 86/10
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5 (a.F.); VOB/B § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 83/10

VOB - Grundsätze zur Neuberechnung der Vergütung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 11 U 86/10

DRsp Nr. 2013/20338

VOB - Grundsätze zur Neuberechnung der Vergütung

Nach den Grundsätzen zur Neuberechnung der Vergütung werden die Mehr- und Minderkosten im Rahmen von § 2 Nr. 5 VOB/B a.F. (jetzt § 2 Abs. 5 VOB/B n.F.) so ermittelt, dass für die realisierte Lösung bzw. die tatsächlichen Mengen aller unmittelbar und mittelbar betroffenen Positionen die Preise angesetzt werden, die der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Beginns der geänderten Ausführung nach- weislich berechnet hätte. Hierbei erfolgt die Ermittlung der Nachtragskalkulation in Weiterentwicklung der ursprünglichen Auftrags- bzw. Angebotskalkulation des Auftragnehmers. Die Vergütung für die modifizierten Leistungen entwickelt soweit wie möglich deren Kostenelemente fort.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 3. Zivilkammer - vom 19.8.2011 - 3 O 83/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5 (a.F.); VOB/B § 2 Abs. 5;

Gründe:

I.