OLG Hamm - Urteil vom 03.07.2007
21 U 14/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 633 Abs. 2 ; BGB § 640 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 176/04

Vollständige Fertigstellung eines Bauwerkes als Fälligkeitsvoraussetzung der Schlussrate

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2007 - Aktenzeichen 21 U 14/07

DRsp Nr. 2008/12633

Vollständige Fertigstellung eines Bauwerkes als Fälligkeitsvoraussetzung der Schlussrate

Wird die Fälligkeit der Schlussrate vertraglich von der vollständigen Fertigstellung des Bauvorhabens abhängig gemacht, kommt es hierfür auf die Durchführung einer Abnahme nicht an, da diese mit der vollständigen Fertigstellung nicht gleichzusetzen ist. Von einer vollständigen Fertigstellung kann erst dann ausgegangen werden, wenn die bei Abnahme zu Protokoll gerügten Mängel beseitigt sind.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 633 Abs. 2 ; BGB § 640 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Fälligkeit der streitgegenständlichen Schlußrate mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis aber zu Recht verneint.

1.

Für die "vollständige Fertigstellung" des Bauvorhabens, die gemäß Abschnitt V.2.m des Bauträgervertrages Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlußrate ist, ist im vorliegenden Fall weder die Abnahme noch die vom Landgericht erörterte Abnahmereife maßgeblich.