BGH - Urteil vom 11.11.1994
V ZR 276/93
Normen:
BGB §§ 167, 264 ; ZPO §§ 887, 888 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 80, Verurteilung 1
BGHR ZPO § 888 Prozeßvollmacht 1
KTS 1995, 289
MDR 1995, 740
NJW 1995, 463
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Vollstreckung der Verpflichtung zur Bestellung eines bei einem bestimmten Gericht zugelassenen Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 11.11.1994 - Aktenzeichen V ZR 276/93

DRsp Nr. 1995/2796

Vollstreckung der Verpflichtung zur Bestellung eines bei einem bestimmten Gericht zugelassenen Rechtsanwalts

»Ist der Schuldner verurteilt, einem der bei einem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte Prozeßvollmacht zu erteilen, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nicht dadurch betreiben, daß er sich gemäß § 887 ZPO zur Ersatzvornahme ermächtigen läßt; er kann den Schuldner aber mit den Zwangsmitteln des § 888 ZPO dazu anhalten, einen Anwalt auszuwählen, um ihm das Mandat zu erteilen.«

Normenkette:

BGB §§ 167, 264 ; ZPO §§ 887, 888 ;

Tatbestand:

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat wegen des Todes der Klägerin das Revisionsverfahren ausgesetzt. Rechtsanwalt.Dr. O. hat für den Kläger und den Rechtsnachfolger der Klägerin die Aufnahme des Verfahrens angezeigt. Der Senat hat die Aufnahme des Klägers für zulässig erachtet und die Revision der Beklagten im Verhältnis zu ihm nicht angenommen. Über die Vollmacht des Rechtsanwalts, den Rechtsnachfolger der Klägerin zu vertreten, streiten die Parteien.

Entscheidungsgründe:

Die Aufnahme des Verfahrens für den Rechtsnachfolger der Klägerin ist zurückzuweisen, weil, was der Senat auf die Rüge der Beklagten zu beachten hat (§ 88 Abs. 1 ZPO), hierfür eine Prozeßvollmacht nicht vorliegt.