Auf Antrag der Beklagten hat der Senat wegen des Todes der Klägerin das Revisionsverfahren ausgesetzt. Rechtsanwalt.Dr. O. hat für den Kläger und den Rechtsnachfolger der Klägerin die Aufnahme des Verfahrens angezeigt. Der Senat hat die Aufnahme des Klägers für zulässig erachtet und die Revision der Beklagten im Verhältnis zu ihm nicht angenommen. Über die Vollmacht des Rechtsanwalts, den Rechtsnachfolger der Klägerin zu vertreten, streiten die Parteien.
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