OLG Celle - Urteil vom 29.08.2000
16 U 70/00
Normen:
BGB § 648 ; ZPO §§ 187 S. 1, 922, 929 Abs. 3, §§ 932, 936, 941 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1901
InVo 2001, 108
OLGReport-Celle 2000, 332

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

OLG Celle, Urteil vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 16 U 70/00

DRsp Nr. 2001/3318

Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

1. Eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wird bereits mit Stellung des Ersuchens auf Eintragung der Vormerkung an das Grundbuchamt vollzogen. Daß dieses von Amts wegen durch das Gericht gestellt wird, ist unerheblich. Als Vollziehungshandlung seitens des Antragstellers ist der Antrag auf Stellung des Eintragungsersuchens an das Grundbuchamt anzusehen.2. Eine einstweilige Verfügung ist nicht deshalb aufzuheben, weil sie nicht im Parteibetrieb, sondern von Amts wegen zugestellt worden ist.

Normenkette:

BGB § 648 ; ZPO §§ 187 S. 1, 922, 929 Abs. 3, §§ 932, 936, 941 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die vom Amtsgericht Winsen/Luhe als Gericht der belegenen Sache (§ 942 ZPO) unter dem 18. August 1999 erlassene einstweilige Verfügung - aufgrund derer am 10. September 1999 im Grundbuch eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Klägers auf Einräumung einer Bauhandwerker -Sicherungshypothek eingetragen worden ist - ist nicht deshalb aufzuheben, weil die einstweilige Verfügung den Beklagten am 19. August 1999 nicht im Parteibetrieb, sondern aufgrund einer Anordnung des Amtsgerichts von Amts wegen zugestellt worden ist. Der Verstoß gegen §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO ist nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt.