Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die vom Amtsgericht Winsen/Luhe als Gericht der belegenen Sache (§ 942 ZPO) unter dem 18. August 1999 erlassene einstweilige Verfügung - aufgrund derer am 10. September 1999 im Grundbuch eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Klägers auf Einräumung einer Bauhandwerker -Sicherungshypothek eingetragen worden ist - ist nicht deshalb aufzuheben, weil die einstweilige Verfügung den Beklagten am 19. August 1999 nicht im Parteibetrieb, sondern aufgrund einer Anordnung des Amtsgerichts von Amts wegen zugestellt worden ist. Der Verstoß gegen §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO ist nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt.
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