OLG München - Beschluss vom 24.09.2018
34 Wx 194/18
Normen:
GBO § 18 Abs. 1; WEG § 6 Abs. 6; WEG § 4 Abs. 1; WEG § 4 Abs. Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; WGV§ 6 Abs. 5;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 532
FGPrax 2019, 8
MietRB 2019, 272
NotBZ 2019, 307
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 26.04.2018

Vollzug eines Tauschs von Wohnungseigentum in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 194/18

DRsp Nr. 2019/966

Vollzug eines Tauschs von Wohnungseigentum in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft im Grundbuch

Tauschen Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft zwei in sich abgeschlossene, vom übrigen Sondereigentum getrennte Nebenräume durch Neuzuordnung zur jeweils anderen Einheit aus, so kann die Inhaltsänderung des Sondereigentums durch Änderungsvermerk im Bestandsverzeichnis der betroffenen Wohnungsgrundbücher so eingetragen werden, dass die ausgetauschten Nebenräume die Nummer desjenigen Sondereigentums beibehalten, zu dem sie bisher gehörten, sofern trotz unterschiedlicher Nummerierung die eindeutige Zuordnung der Räume zum jeweiligen Sondereigentum nicht gefährdet und Verwirrung nicht zu besorgen ist (Abgrenzung zu Senat vom 13.8.2010, 34 Wx 105/10).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 26. April 2018 aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1; WEG § 6 Abs. 6; WEG § 4 Abs. 1; WEG § 4 Abs. Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; WGV§ 6 Abs. 5;

Gründe

I.

Die gemäß Teilungserklärung vom 19.11.1984 gebildete Wohnanlage besteht aus sechs Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten, die gemäß Nachtrag vom 3.12.2013 und entsprechend geändertem Aufteilungsplan bezeichnet sind mit Nrn. 1 bis 6.