EuGH - Urteil vom 22.01.2002
Rs C-31/00
Normen:
EG Art. 10 Art. 43 ;
Fundstellen:
EWS 2002, 136
EuZW 2002, 247
IBR 2002, 197
NZBau 2002, 157
ZAR 2002, 199
ZAR 2002, 200
Vorinstanzen:
Cour de Cassation (Belgien) - Entscheidung vom 21. Januar 2000,

Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 10 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen der Zugang zum Architektenberuf vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängig ist - Gemeinschaftsangehöriger, der Inhaber eines Diploms ist, das nicht zu den in der Richtlinie 85/384/EWG aufgezählten Diplomen gehört - Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Genehmigung zur Ausübung des Architektenberufs in seinem Hoheitsgebiet gestellt wird, einen Vergleich der durch das Diplom bescheinigten Fähigkeiten und der erworbenen Erfahrung mit den nach seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Qualifikationen vorzunehmen

EuGH, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen Rs C-31/00

DRsp Nr. 2002/16091

Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 10 EG und 43 EG - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen der Zugang zum Architektenberuf vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängig ist - Gemeinschaftsangehöriger, der Inhaber eines Diploms ist, das nicht zu den in der Richtlinie 85/384/EWG aufgezählten Diplomen gehört - Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Genehmigung zur Ausübung des Architektenberufs in seinem Hoheitsgebiet gestellt wird, einen Vergleich der durch das Diplom bescheinigten Fähigkeiten und der erworbenen Erfahrung mit den nach seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Qualifikationen vorzunehmen