OLG Köln - Urteil vom 23.05.1997
19 U 177/96
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)839b
NJW-RR 1998, 309
OLGReport-Köln 1998, 63

Vorarbeiten eines Sonderfachmannes als vergütungsfreie Akquisition

OLG Köln, Urteil vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 19 U 177/96

DRsp Nr. 1998/2218

Vorarbeiten eines Sonderfachmannes als vergütungsfreie Akquisition

»Unterbreitet ein Sonderfachmann auf Anforderung ein Angebot, das im wesentlichen zur Ermittlung des anfallenden Honorars bestimmt ist, so handelt es sich dabei auch dann um eine honorarfreie werbliche Tätigkeit (Akquisition), wenn zur Abgabe des Angebots umfangreiche Vorarbeiten erforderlich sind.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Planungs- und Ingenieurleistungen der Klägerin, für die sie Vergütung verlangt, noch im Rahmen der honorarfreien Akquisititionstätigkeit bewegt haben. Ihre Behauptung, sie habe schon im Juli 1994 diese Arbeiten im Auftrag des Beklagten aufgenommen, der zu diesem Zeitpunkt seinerseits schon einen umfassenden Planungs- und Betreuungsauftrag der Bauherrin innegehabt habe, ist durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.