Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Planungs- und Ingenieurleistungen der Klägerin, für die sie Vergütung verlangt, noch im Rahmen der honorarfreien Akquisititionstätigkeit bewegt haben. Ihre Behauptung, sie habe schon im Juli 1994 diese Arbeiten im Auftrag des Beklagten aufgenommen, der zu diesem Zeitpunkt seinerseits schon einen umfassenden Planungs- und Betreuungsauftrag der Bauherrin innegehabt habe, ist durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.
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