OLG Braunschweig - Urteil vom 27.11.2003
8 U 106/02
Normen:
ZPO § 264 Nr. 3 ; ZPO § 767 ; ZPO § 767 Abs. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ; BGB §§ 812 ff ; BGB § 404 ; BGB § 406 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 136
InVo 2004, 243
OLGReport-Braunschweig 2004, 339
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 773/99

Voraussetzung der Geltendmachung von Gegenrechten als Mängel in einer Vollstreckungsgegenklage; Einschränkbarkeit der Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO

OLG Braunschweig, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 8 U 106/02

DRsp Nr. 2004/386

Voraussetzung der Geltendmachung von Gegenrechten als Mängel in einer Vollstreckungsgegenklage; Einschränkbarkeit der Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO

»1. Zur Begründung einer Vollstreckungsgegenklage kann der Auftraggeber (AG) nur solche Gegenrechte aus Mängeln geltend machen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses über den Werklohn objektiv verborgen waren; es kommt nicht darauf an, wann der AG erstmalig von den Mängeln Kenntnis erlangt hat. 2. Ist der AG nicht der Bauherr, sondern Generalunternehmer (GU), so führt der Umstand, dass in solchen Fällen der GU in der Regel keine Veranlassung sieht, das Werk vorsorglich auf Mängel zu untersuchen, sondern abwartet, ob der Bauherr seinerseits Ansprüche wegen Mängeln geltend macht, nicht dazu, im Rahmen einer Abwehrklage gegen die Vollstreckung des Werklohnes des Subunternehmers die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO einzuschränken.«

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 3 ; ZPO § 767 ; ZPO § 767 Abs. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ; BGB §§ 812 ff ; BGB § 404 ; BGB § 406 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der verlängerten Vollstreckungsgegenklage in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand und die Anträge des landgerichtlichen Urteils (Bl. 448 ff. d. A.) Bezug genommen.