BGH - Urteil vom 14.11.1969
V ZR 115/66
Normen:
BBauG § 24; BBauG § 26;
Fundstellen:
BB 1970, 1073
BRS 23 Nr. 98
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe ? Urteil vom 06.07.1966 ? 3 O ...,

Voraussetzung für das Entstehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts [hier verneint für Erbteilskaufvertrag]

BGH, Urteil vom 14.11.1969 - Aktenzeichen V ZR 115/66

DRsp Nr. 2009/18555

Voraussetzung für das Entstehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts [hier verneint für Erbteilskaufvertrag]

Voraussetzung für das Entstehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts ist der Abschluß eines Kaufvertrags; diesem kann ein Erbteilskaufvertrag oder ein Auseinandersetzungsvertrag auch dann nicht gleichgesetzt werden, wenn die Beteiligung eines Gesamthänders darauf beruht, daß er zuvor den Anteil eines Miterben käuflich erworben hat.

Die Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 06. Juli 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 24; BBauG § 26;

Tatbestand:

Die in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. wohnhafte Frau Elsa K. geborene Sp. sowie ihre Schwestern Frau Anna St. Und Frau Elvira Sch. waren als Miterbinnen zu je 1/3 Anteil am Nachlass ihres 1963 verstorbenen Vaters, bestehend aus fünf Grundstücken und zwei Miteigentumsanteilen an zwei weiteren Grundstücken, beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom 17. August 1964 erwarb der Kläger den Erbteil der Miterbin Elsa K. käuflich für DM 50.000.