I. Ab 1994 errichtete die Beklagte zu 1) die Wohnanlage "H...", gelegen in S... .. in H.... Die Beklagten zu 2) und 3) sind u. a. als Gesellschafter an der Beklagten zu 1) beteiligt. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt, gestützt auf eine Vereinbarung vom 07.09.2000 zwischen ihr und der Beklagten zu 1) von dieser Schadensersatz wegen Mängeln der Außenisolierung an den Gebäuden Block B und C. Die Beklagten zu 2) und 3 sollen hierfür persönlich aus Delikt haften.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 155.944,02 EUR, die Beklagte zu 1) weitere 1.335,58 EUR und weitere 4.774,44 EUR zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz vom 09.06.1998 aus den vorgenannten Summen zu zahlen,
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