OLG Koblenz - Urteil vom 15.02.2007
5 U 915/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1188
OLGReport-Koblenz 2007, 571
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 456/01

Voraussetzungen de Haftung des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH für Baumängel

OLG Koblenz, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 5 U 915/06

DRsp Nr. 2008/22333

Voraussetzungen de Haftung des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH für Baumängel

»1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter und Geschäftsführer einer Baugesellschaft persönlich aus Delikt für die von der Gesellschaft zu verantwortenden Baumängel haften (hier: verneint).2. Schadensersatz für ein vor- oder innerprozessual wegen Baumängeln eingeholtes Gutachten kann in der Regel nur beansprucht werden, wenn das Gutachten im Prozess vorgelegt wird.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;

Gründe:

I. Ab 1994 errichtete die Beklagte zu 1) die Wohnanlage "H...", gelegen in S... .. in H.... Die Beklagten zu 2) und 3) sind u. a. als Gesellschafter an der Beklagten zu 1) beteiligt. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt, gestützt auf eine Vereinbarung vom 07.09.2000 zwischen ihr und der Beklagten zu 1) von dieser Schadensersatz wegen Mängeln der Außenisolierung an den Gebäuden Block B und C. Die Beklagten zu 2) und 3 sollen hierfür persönlich aus Delikt haften.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 155.944,02 EUR, die Beklagte zu 1) weitere 1.335,58 EUR und weitere 4.774,44 EUR zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz vom 09.06.1998 aus den vorgenannten Summen zu zahlen,