Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 23.08.2007 (Az.:
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung des persönlichen und dinglichen Arrestes gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 916 ff. ZPO wegen einer offenen Werklohnforderung in Höhe von zumindest 255.041,90 € (498.818,61 DM) nebst Zinsen und Kosten.
Das Landgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe weder zu einem Arrestanspruch noch zu einem Arrestgrund nachvollziehbar vorgetragen. So werde nicht deutlich, welche vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bestünden und ob bereits ein gerichtliches Verfahren geführt werde. Darüber hinaus sei unklar, aufgrund welcher Aktivitäten der Antragsgegnerin eine Vollstreckungsvereitelung zu befürchten sei.
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