LAG Köln - Urteil vom 22.02.2018
7 Sa 3/16
Normen:
BetrAVG § 4; BetrAVG § 16; BGB § 241; BGB § 242; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 613 a; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2160/13

Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 3/16

DRsp Nr. 2018/11659

Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

Zur Verpflichtung der Versorgungsschuldnerin (hier: Gerling GKZ Verwaltungs-AG, genannt GKZA) und / oder anderer (aktueller) Konzerngesellschaften, die Betriebsrenten aus Versorgungszusagen im ehemaligen Gerling-Konzern gemäß § 16 BetrAVG anzupassen (hier: Anpassungsstichtag 1.4.2011).

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (vgl. BAG - 3 ABR 20/10 - 21.08.201; BAG - 3 ABR 502/08 - 30.11.2010). 2. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszinssatz und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Dabei entspricht der Basiszins dem Jahresdurchschnittswert der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand und der Risikozuschlag für alle Unternehmen einheitlich 2%.