LAG Köln - Urteil vom 22.02.2018
7 Sa 919/15
Normen:
BetrAVG § 4; BetrAVG § 16; BGB § 241; BGB § 242; BGB § 249; BGB § 280; BGB § 613 a; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4205/14

Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 919/15

DRsp Nr. 2018/11660

Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

Zur Verpflichtung der Versorgungsschuldnerin (hier: Gerling GISA Verwaltungs-AG, genannt GISA) und / oder anderer (aktueller) Konzerngesellschaften, die Betriebsrenten aus Versorgungszusagen im ehemaligen Gerling-Konzern gemäß § 16 BetrAVG anzupassen (hier: Anpassungsstichtage 1.4.2008; 1.4.2011; 1.4.2014). (Anschluss an LAG Köln, 10 Sa 625/16 vom 02.06.2017 und LAG Köln 8 Sa 89/15 vom 18.01.2018)

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (vgl. BAG - 3 ABR 20/10 - 21.08.201; BAG - 3 ABR 502/08 - 30.11.2010). 2. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszinssatz und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Dabei entspricht der Basiszins dem Jahresdurchschnittswert der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand und der Risikozuschlag für alle Unternehmen einheitlich 2%.