OLG Naumburg - Beschluss vom 16.09.2002
1 Verg 2/02
Normen:
VOL/A § 8 § 16 § 30 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 416
Vorinstanzen:
VK Halle, vom 06.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VK Hal 26/01

Voraussetzungen der Aufhebung einer Ausschreibung im Nachprüfungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 1 Verg 2/02

DRsp Nr. 2004/15272

Voraussetzungen der Aufhebung einer Ausschreibung im Nachprüfungsverfahren

»1. Die Aufhebung einer Ausschreibung im Nachprüfungsverfahren muss ultima ratio sein.2. Fehlende konzeptionelle Vergabereife bedeutet einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß.3. Zum objektiven Erklärungswert des Begriffes der "technischen und kaufmännischen Betriebsführung" der Abwasserbeseitigung.4. Der Gewährleistung einer diskriminierungsfreien und transparenten Durchführung des Vergabeverfahrens kommt bei Verfahren, in denen die Leistungsbeschreibung in Form einer Funktionalausschreibung erfolgt und die insb. als Verhandlungsverfahren geführt werden, eine besondere Bedeutung zu, sodass dort z.B. die Nichtbenennung von Zuschlagskriterien in der Vergabebekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen eine erhebliche Störung der Chancengleichheit der Bieter bedeutet.«

Normenkette:

VOL/A § 8 § 16 § 30 ;

Gründe:

I. Die Abwasserzweckverbände "W." und "U. M." (künftig: AZV-W und AZV-UM bzw. die Abwasserzweckverbände) hatten ihre jeweilige technische und kaufmännische Betriebsführung seit 1993 bzw. 1994 jeweils an die Beigeladene vergeben. Die Entsorgung der Abwässer erfolgte seit Jahren über ein Gemeinschaftsklärwerk.