BGH - Versäumnisurteil vom 16.12.2004
VII ZR 270/03
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 516
BGHReport 2005, 671
BauR 2005, 590
MDR 2005, 645
NZBau 2005, 224
ZfBR 2005, 358
Vorinstanzen:
KG, vom 09.07.2003
LG Berlin,

Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht; Begriff der umfangreichen oder aufwendigen Beweisaufnahme

BGH, Versäumnisurteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen VII ZR 270/03

DRsp Nr. 2005/2677

Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht; Begriff der umfangreichen oder aufwendigen Beweisaufnahme

»a) Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwendig oder umfangreich ist, daß es gerechtfertigt ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.b) Eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten dazu einholen muß, inwieweit ein Mangel eines Bauwerks durch den Unternehmer verursacht worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Beseitigung von Mängeln am Fassadenputz eines Bauwerks. Sie klagt aus abgetretenem Recht der Firma R.. Diese hatte die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter die Beklagte zu 2 ist, mit der Errichtung eines Seniorenzentrums beauftragt. Der Vertrag sieht eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und zwei Monaten, beginnend mit der Abnahme, vor. Die Bauleistung wurde am 6. Mai 1999 abgenommen. Das Abnahmeprotokoll enthielt die Regelung:

"5. Gewährleistung

Gewährleistung im Sinne des § 13 VOB/B

Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre/5 Jahre und 1 Monat und beginnt mit der Abnahme der Leistung."