Die Parteien streiten um Restwerklohn für die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht der Klägerin wegen ihres ausschließlichen Sitzes im Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten von Amerika aufgegeben, eine Prozeßkostensicherheit in Höhe von 13.500 DM zu leisten. Die Klägerin hat diesen Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks "Sicherheitsleistung" an die Zahlstelle des Landgerichts überwiesen. Das hat die erste Instanz als einer Hinterlegung gleichwertig angesehen und die Klage zugelassen; in der Sache hat das Landgericht sie wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist verworfen worden, weil das Berufungsgericht die Prozeßkostensicherheit nicht als erbracht angesehen hat.
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