BGH - Urteil vom 25.07.2002
VII ZR 280/01
Normen:
ZPO §§ 110 108 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1732
InVo 2003, 28
NJW 2002, 3259
WM 2003, 47
ZfBR 2003, 27
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Voraussetzungen der Ausländersicherheit

BGH, Urteil vom 25.07.2002 - Aktenzeichen VII ZR 280/01

DRsp Nr. 2002/11872

Voraussetzungen der Ausländersicherheit

»1. Zur Verpflichtung einer ausschließlich in den USA ansässigen Partei, eine Prozeßkostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten. 2. Die Überweisung eines Betrages als Prozeßkostensicherheit an die Zahlstelle des Prozeßgerichts steht einer Hinterlegung nicht gleich.«

Normenkette:

ZPO §§ 110 108 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Restwerklohn für die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht der Klägerin wegen ihres ausschließlichen Sitzes im Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten von Amerika aufgegeben, eine Prozeßkostensicherheit in Höhe von 13.500 DM zu leisten. Die Klägerin hat diesen Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks "Sicherheitsleistung" an die Zahlstelle des Landgerichts überwiesen. Das hat die erste Instanz als einer Hinterlegung gleichwertig angesehen und die Klage zugelassen; in der Sache hat das Landgericht sie wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist verworfen worden, weil das Berufungsgericht die Prozeßkostensicherheit nicht als erbracht angesehen hat.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 547 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO statthafte Revision ist nach § 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO zu verwerfen.