Voraussetzungen der Aussetzung des Hauptsacheverfahrens
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2003 - Aktenzeichen I-5 W 20/03
DRsp Nr. 2005/7626
Voraussetzungen der Aussetzung des Hauptsacheverfahrens
»Eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens gem. § 148ZPO kommt nicht in Betracht, weil es an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis fehlt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet.Eine analoge Anwendung von § 148ZPO scheidet nach dem Zweck dieser Vorschrift aus, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht und weil die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren dessen Sinn und Zweck widerspräche. Die Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.«