Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen.
Nach § 78b der Zivilprozessordnung, der gemäß §
I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat seine Bemühungen, einen Prozessbevollmächtigten zu finden, nicht in der gebotenen Weise dargelegt und nachgewiesen.
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