OLG München - Beschluss vom 30.08.2018
34 Wx 67/18
Normen:
GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1; ErbbauRG § 2 Nr. 7; ErbbauRG § 14; BGB § 894 ErbbauRG § 1 Abs. 1; BGB § 2 Nr. 7; BGB § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 6
NotBZ 2019, 111
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.02.2018

Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs nach Erlöschen eines Erbbaurechts durch Zeitablauf

OLG München, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 67/18

DRsp Nr. 2018/12334

Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs nach Erlöschen eines Erbbaurechts durch Zeitablauf

GBO § 22 Abs. 1 1. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist nur in der Weise zulässig, dass es die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehende materielle Rechtslage insgesamt zutreffend darstellt.2. Weist der Eigentümer des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks in grundbuchmäßiger Form nach, dass das im Grundbuch eingetragene Erbbaurecht durch Zeitablauf erloschen ist, kann das Grundbuch auf Berichtigungsantrag des Eigentümers ohne Bewilligung des (früheren) Erbbauberechtigten nur dadurch berichtigt werden, dass auf entsprechenden Antrag des Eigentümers gleichzeitig ebenfalls die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten für den Eigentumsverlust am Bauwerk eingetragen wird (Anschluss an BGHZ 197, 140). Auch eine isolierte Löschung nur des als Inhalt des Erbbaurechts vereinbarten Vorkaufsrechts am Grundstück scheidet aus.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1; ErbbauRG § 2 Nr. 7; ErbbauRG § 14; BGB § 894 ErbbauRG § 1 Abs. 1; BGB § 2 Nr. 7; BGB § 14 Abs. 2;

Gründe

I.