Die zulässige sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Zurückverweisung (§ 572 Abs. 3 ZPO).
Der erforderliche Verfügungsgrund kann nicht verneint werden.
Während der Erlass einer einstweiligen Verfügung normalerweise auch die Glaubhaftmachung des "Verfügungsgrundes", also der besonderen Gefährdung des zu sichernden Anspruchs voraussetzt (§§ 935, 940, 917, 920 Abs. 2 ZPO), erübrigt sich dies nach § 885 Abs. 1 S. 2 BGB bei einer die Eintragung einer Vormerkung anordnenden einstweiligen Verfügung (vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Bearbeitung 2002, § 885 Rn. 27). Die Gefährdung des Anspruchs aus § 648 BGB wird gesetzlich vermutet (Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A., Rn. 277 m.w.N.).
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