OLG Koblenz - Beschluss vom 27.04.2007
5 W 309/07
Normen:
BGB § 648 § 885 ; ZPO § 935 § 940 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1307
OLGReport-Koblenz 2007, 739
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 123/07

Voraussetzungen der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek aufgrund einstweiliger Verfügung

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 5 W 309/07

DRsp Nr. 2008/22358

Voraussetzungen der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek aufgrund einstweiliger Verfügung

»1. Soll auf Grund einstweiliger Verfügung die Vormerkung für eine Sicherungshypothek des Bauunternehmers eingetragen werden, bedarf es keiner Glaubhaftmachung der Gefährdung des Anspruchs.2. Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht durch Zuwarten des Bauunternehmers widerlegt, wenn dies durch ernsthafte wirkende Zahlungsversprechen des Bauherrn veranlasst war.«

Normenkette:

BGB § 648 § 885 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Zurückverweisung (§ 572 Abs. 3 ZPO).

Der erforderliche Verfügungsgrund kann nicht verneint werden.

Während der Erlass einer einstweiligen Verfügung normalerweise auch die Glaubhaftmachung des "Verfügungsgrundes", also der besonderen Gefährdung des zu sichernden Anspruchs voraussetzt (§§ 935, 940, 917, 920 Abs. 2 ZPO), erübrigt sich dies nach § 885 Abs. 1 S. 2 BGB bei einer die Eintragung einer Vormerkung anordnenden einstweiligen Verfügung (vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Bearbeitung 2002, § 885 Rn. 27). Die Gefährdung des Anspruchs aus § 648 BGB wird gesetzlich vermutet (Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A., Rn. 277 m.w.N.).