BGH - Urteil vom 01.03.1984
III ZR 197/82
Normen:
BBauG § 87 Abs. 2 S. 1, § 100 Abs. 4 ; StBauFG § 57 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AgrarR 1985, 60
BGHZ 90, 243
BRS 45 Nr. 106
NJW 1984, 1879
RdL 1984, 149
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Köln, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Voraussetzungen der Enteignung

BGH, Urteil vom 01.03.1984 - Aktenzeichen III ZR 197/82

DRsp Nr. 1996/14154

Voraussetzungen der Enteignung

»a) Ein angemessenes Angebot zum freihändigen Grundstückserwerb, von dem der Enteignungsbegünstigte noch vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens abrückt, verliert seine Wirkung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung. b) Wenn der Eigentümer für sein enteignetes Grundstück nur nach pflichtgemäßem Ermessen der Enteignungsbehörde eine Entschädigung in Ersatzland erhalten kann (§ 100 Abs. 4 BBauG), setzt die Enteignung nicht voraus, daß der Begünstigte dem Eigentümer zuvor ein angemessenes Tauschangebot unterbreitet hat.«

Normenkette:

BBauG § 87 Abs. 2 S. 1, § 100 Abs. 4 ; StBauFG § 57 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer eines 10.928 qm großen Grundstücks, das im Gebiet der beteiligten Stadt am rechten Rheinufer liegt. Es gehört zum städtebaulichen Entwicklungsbereich Bonn (Parlaments- und Regierungsviertel - vgl. Entwicklungsverordnung vom 17. Dezember 1974, GVBl. NW 1975 S. 46 ff.) und befindet sich im zentralen Bereich des Freizeitparks Rheinaue. Der Eigentümer hat das Grundstück 1959 erworben. 1979 war es mit Einwilligung des Eigentümers in die Bundesgartenschau einbezogen.