Die Klägerin errichtete im Auftrag der Beklagten ein Wohnhaus. In dem zwischen den Parteien am 9./11. Juni 1972 abgeschlossenen Bauvertrag hatten sie Geltung der VOB/B vereinbart. Unter dem 31. Dezember 1972 erteilte die Klägerin eine erste Abrechnung. Aufgrund von Einwendungen der Beklagten ersetzte sie die Schlußrechnung durch eine neue, nicht vor dem 31. Dezember 1974 erteilte Abrechnung, nach der die Klägerin noch 14.236,35 DM zu fordern hatte.
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