BGH - Urteil vom 06.12.1984
VII ZR 64/84
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
BauR 1985, 353
JuS 1986, 737
NJW 1986, 588
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Brückenburg,

Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger Erledigungserklärung

BGH, Urteil vom 06.12.1984 - Aktenzeichen VII ZR 64/84

DRsp Nr. 1997/3093

Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger Erledigungserklärung

»Bei einseitiger Erledigungserklärung kommt es für den Ausspruch des Gerichts, daß die Hauptsache erledigt ist, darauf an, ob die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (Klarstellung zu BGH NJW 1982, 767 und BGHZ 83, 12).«

Normenkette:

ZPO § 91a;

Tatbestand:

Die Klägerin errichtete im Auftrag der Beklagten ein Wohnhaus. In dem zwischen den Parteien am 9./11. Juni 1972 abgeschlossenen Bauvertrag hatten sie Geltung der VOB/B vereinbart. Unter dem 31. Dezember 1972 erteilte die Klägerin eine erste Abrechnung. Aufgrund von Einwendungen der Beklagten ersetzte sie die Schlußrechnung durch eine neue, nicht vor dem 31. Dezember 1974 erteilte Abrechnung, nach der die Klägerin noch 14.236,35 DM zu fordern hatte.