OLG Brandenburg - Urteil vom 08.11.2018
12 U 25/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 641; VOB/B § 14 Abs. 1; VOB/B § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 174/12

Voraussetzungen der Fälligkeit des Werklohnanspruchs nach Übergang in ein Abrechnungsverhältnis wegen Geltendmachung von Mängeln durch den AuftraggeberRechtsfolgen der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung beim VOB-Vertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 12 U 25/16

DRsp Nr. 2019/826

Voraussetzungen der Fälligkeit des Werklohnanspruchs nach Übergang in ein Abrechnungsverhältnis wegen Geltendmachung von Mängeln durch den Auftraggeber Rechtsfolgen der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung beim VOB-Vertrag

1. Der Abnahme der Werkleistung als Voraussetzung der Fälligkeit des Werklohns bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber nur noch auf Zahlung gerichtete Mängel Rechte geltend macht bzw. einwendet, vom Unternehmer angebotene Leistungen seien zur Erreichung des geschuldeten Erfolgs nicht geeignet, da die Parteien damit in ein Abrechnungsverhältnis eingetreten sind. 2. Der Auftraggeber ist gehindert, die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung geltend zu machen, wenn er dies nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang gerügt hat. Danach hindert auch die fehlende Prüffähigkeit die Fälligkeit der Vergütung nicht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 174/12, teilweise abgeändert.

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Beklagte ist ihres Rechtsmittels hinsichtlich der Widerklage verlustig, nachdem sie die Berufung insoweit zurückgenommen hat.