OLG Brandenburg - Urteil vom 15.03.2018
12 U 82/17
Normen:
BGB § 631; BGB § 641;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 919
NZBau 2018, 463
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 68/16

Voraussetzungen der Fälligkeit einer Werklohnforderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 12 U 82/17

DRsp Nr. 2018/4240

Voraussetzungen der Fälligkeit einer Werklohnforderung

Ist ein (Bau-)Werk nicht abgenommen worden, so ist die geltend gemachte Werklohnforderung gleichwohl fällig, wenn der Auftraggeber gegenüber der Forderung aus der Schlussrechnung ausdrücklich die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Kostenerstattung wegen geltend gemachter Mängel erklärt und darauf hingewiesen hat, bereit Drittfirmen mit der Beseitigung der Mängel und der Vollendung der Bauarbeiten beauftragt zu haben. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er an einer Mängelbeseitigung oder Fertigstellung durch den Unternehmer kein Interesse mehr hat mit der Folge, dass die Parteien des Werkvertrages sich in einem Abrechnungsverhältnis befinden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. April 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 68/16, einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 641;

Gründe:

I.