OLG Celle - Beschluss vom 17.01.2003
13 Verg 2/03
Normen:
GWB § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 88
ZfBR 2003, 410
Vorinstanzen:
VK BezReg. Lüneburg - 203 VgK 34/2002 -,

Voraussetzungen der Gestattung des sofortigen Zuschlags

OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 13 Verg 2/03

DRsp Nr. 2004/7972

Voraussetzungen der Gestattung des sofortigen Zuschlags

Hat der öffentliche Auftraggeber die zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stehende Zeit extrem knapp bemessen und eingetretene Zeit nur damit selbst zu vertreten, so rechtfertigt diese nicht die Gestattung des sofortigen Zuschlags gem. § 115 Abs. 2 S. 3 GWB.

Normenkette:

GWB § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zwischenverfahrens um die Gestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 GWB.

I.

Im Herbst 2001 erhielt die Antragsgegnerin den Zuschlag für die Durchführung des Schienenpersonennahverkehrs auf zwei Strecken zwischen ####### und ###### bzw. ######. Der zur Zeit von der ################ durchgeführte Verkehr soll am 14. Dezember 2003 aufgenommen werden. Für die Wartung der Lokomotiven und Waggons beabsichtigt die Antragsgegnerin ein Bahnbetriebswerk zu errichten. Zur Verwirklichung dieses Zieles stand der Antragsgegnerin ein "extrem knapp bemessener" Zeitraum zur Verfügung. Denn innerhalb von ca. zwei Jahren musste sie einen Standort nebst geeignetem Grundstück für das noch zu planende Bahnbetriebswerk finden, ein Planfeststellungsverfahren durchführen und den Bau ausschreiben.