OLG München - Urteil vom 28.06.2018
29 U 2644/17 Kart
Normen:
GWB 2005 § 1; GWB 2005 § 33 Abs. 1; GWB 2005 § 33 Abs. 3 S. 1; ZPO § 286; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 304; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 254; AEUV Art. 101;
Fundstellen:
WRP 2018, 1402
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 3331/15

Voraussetzungen der Haftung eines Mitkartellanten für einen Kartellverstoß

OLG München, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 29 U 2644/17 Kart

DRsp Nr. 2018/12222

Voraussetzungen der Haftung eines Mitkartellanten für einen Kartellverstoß

Die Haftung eines Mitkartellanten für einen Kartellverstoß setzt nicht zwingend voraus, dass die einzelnen Beschaffungsvorgänge Gegenstand (neuerlicher) ausdrücklicher Absprachen unter direkter Beteiligung des in Anspruch genommenen Mitkartellanten gewesen sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts München I vom 28. Juni 2017, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2017, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Klageantrag auf Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt bezogen auf die sechs klägerischen Beschaffungsvorgänge, für die die Klägerin der Beklagten am 19. März 2002, am 28. Januar 2003, am 11. Juni 2003, am 4. Oktober 2005, am 23. Januar 2007 und am 25. Februar 2011 den Zuschlag erteilt hat.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

II.

Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Beschaffungsvorgangs, für den die Klägerin der Beklagten am 25. Februar 2011 den Zuschlag erteilt hat, zur Entscheidung über den Streit über den Betrag des Schadensersatzanspruchs unter Aufhebung des Verfahrens an das Landgericht München I zurückverwiesen.

III.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. V.