I.
Mit seiner Gegenvorstellung vom 16.03.2005 wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des OLG Dresden vom 23.02.2005, Az.: 11 W 0104/04, durch den die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.12.2004 gegen die ablehnende PKH-Entscheidung des LG Dresden vom 03.12.2004 zurückgewiesen wurde.
Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner auf Schadensersatz in Höhe von EUR 52.867,58 in Anspruch zu nehmen. Er macht dabei eine zweckwidrige Verwendung von Baugeld beim Bauvorhaben H. , Objekt , durch die w. GmbH geltend, deren ehemaliger Geschäftsführer der Antragsgegner war.
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