OLG Dresden - Beschluss vom 22.04.2005
11 W 104/05
Normen:
GSB § 1 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1649
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 14-O-1363/04

Voraussetzungen der Haftung nach dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen

OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 11 W 104/05

DRsp Nr. 2006/9166

Voraussetzungen der Haftung nach dem Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen

»Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 GSB trifft keine eindeutige Aussage, ob das Vertragsverhältnis zwischen dem Baugläubiger und dem Baugeldempfänger wirksam sein muß.«

Normenkette:

GSB § 1 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Sachverhalt

Mit seiner Gegenvorstellung vom 16.03.2005 wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des OLG Dresden vom 23.02.2005, Az.: 11 W 0104/04, durch den die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.12.2004 gegen die ablehnende PKH-Entscheidung des LG Dresden vom 03.12.2004 zurückgewiesen wurde.

Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner auf Schadensersatz in Höhe von EUR 52.867,58 in Anspruch zu nehmen. Er macht dabei eine zweckwidrige Verwendung von Baugeld beim Bauvorhaben H. , Objekt , durch die w. GmbH geltend, deren ehemaliger Geschäftsführer der Antragsgegner war.