OLG Köln - Urteil vom 22.09.2004
11 U 139/02
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 2 § 104 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 161
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 572/01

Voraussetzungen der Haftungsbefreiung; Eingliederung eines Kraftfahrers in den Betrieb des Gerätevermieters

OLG Köln, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 11 U 139/02

DRsp Nr. 2005/13992

Voraussetzungen der Haftungsbefreiung; Eingliederung eines Kraftfahrers in den Betrieb des Gerätevermieters

1. Wird ein Mitarbeiter eines Bauunternehmens bei der Verladung eines von diesem gemieteten Baugeräts auf dem Gelände des Mietservice verletzt, so greift die Haftungsprivilegierung nach § 104 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 2 SGB VII ein, wenn dieser Vorgang dem vertraglichen Aufgabenbereich des Vermieters zuzuordnen ist und die Beteiligung des Verletzten an diesem Vorgang über die reine Sorge für ein verkehrssicheres Beladen wesentlich hinaus geht. 2. Die Klage ist auch dann nicht schlüssig, wenn der Kläger selbst eine den Klageanspruch zu Fall bringende Einwendung (hier: die Voraussetzung der Haftungsprivilegierung) vorträgt.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 2 § 104 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 572/01
Fundstellen
OLGReport-Köln 2005, 161