OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2003
I-5 U 71/01
Normen:
VOB/B § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 99
OLGReport-Düsseldorf 2003, 440
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 66/99

Voraussetzungen der Hinweispflicht des Werkunternehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen I-5 U 71/01

DRsp Nr. 2004/19626

Voraussetzungen der Hinweispflicht des Werkunternehmers

1. Der Unternehmer wird, soweit ein Mangel des Werkes auf die Leistungsbeschreibung oder Vorleistungen anderer Unternehmer (mit) zurückzuführen ist, von einer Haftung nur frei, wenn er den Auftraggeber auf die Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hingewiesen hat. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, die anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalles zu beurteilen ist. 2. Kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Auftraggeber von einem von ihm eingeschalteten Fachmann über sämtliche Gesichtspunkte aufgeklärt worden ist und er so in die Lage versetzt ist, das Risiko der Beauftragung des Unternehmers zu überblicken, so besteht keine eigene Hinweispflicht des Auftragnehmers mehr.

Normenkette:

VOB/B § 4 Abs. 3 ;