BGH - Urteil vom 27.11.2003
VII ZR 288/02
Normen:
HOAI § 8 Abs. 1 ; BGB § 198 (a.F.) § 199 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 359
BGHZ 157, 118
BauR 2004, 316
MDR 2004, 443
NJW-RR 2004, 445
NZBau 2004, 216
ZIP 2004, 512
ZfIR 2004, 237
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs; Treuwidrigkeit der Berufung auf die fehlende Prüffähigkeit; Beginn der Verjährung von Honorarforderungen

BGH, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VII ZR 288/02

DRsp Nr. 2004/829

Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs; Treuwidrigkeit der Berufung auf die fehlende Prüffähigkeit; Beginn der Verjährung von Honorarforderungen

»a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlußrechnung.