BGH - Beschluß vom 05.07.2005
VII ZB 14/05
Normen:
ZPO §§ 720a 750 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1282
InVo 2005, 504
JurBüro 2005, 601
MDR 2005, 1433
Rpfleger 2005, 547
WM 2005, 1995
ZIV 2005, 406
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.07.2004
AG Frankfurt/Main, vom 28.05.2004

Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung; Zustellung der Vollstreckungsklausel

BGH, Beschluß vom 05.07.2005 - Aktenzeichen VII ZB 14/05

DRsp Nr. 2005/11364

Voraussetzungen der Sicherungsvollstreckung; Zustellung der Vollstreckungsklausel

»Für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a, 750 Abs. 3 ZPO bedarf es der Zustellung der Vollstreckungsklausel nur in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO

Normenkette:

ZPO §§ 720a 750 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Schuldner wurde durch ein vorläufig vollstreckbares, seinem anwaltlichen Vertreter am 27. Oktober 2003 von Amts wegen in einfacher Ausfertigung zugestelltes Urteil des Landgerichts F. zur Zahlung von 3.942.753,97 EUR nebst Zinsen an die Gläubigerin verurteilt. Diese betreibt aus dem Titel wegen einer Teilforderung von 1 Mio. EUR die Sicherungsvollstreckung. Der zuständige Gerichtsvollzieher stellte dem Schuldner am 24. Januar 2004 eine ungeheftete, einfache Kopie des Urteils und der am 29. Oktober 2003 erteilten Klausel zu. Die Gläubigerin erwirkte einen Pfändungsbeschluß vom 18. Februar 2004, der verschiedene Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerinnen zum Gegenstand hat. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Seine sofortige Beschwerde hatte mit der Maßgabe Erfolg, daß die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses erst mit der Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung Wirksamkeit erlangen sollte. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.