I. Der Schuldner wurde durch ein vorläufig vollstreckbares, seinem anwaltlichen Vertreter am 27. Oktober 2003 von Amts wegen in einfacher Ausfertigung zugestelltes Urteil des Landgerichts F. zur Zahlung von 3.942.753,97 EUR nebst Zinsen an die Gläubigerin verurteilt. Diese betreibt aus dem Titel wegen einer Teilforderung von 1 Mio. EUR die Sicherungsvollstreckung. Der zuständige Gerichtsvollzieher stellte dem Schuldner am 24. Januar 2004 eine ungeheftete, einfache Kopie des Urteils und der am 29. Oktober 2003 erteilten Klausel zu. Die Gläubigerin erwirkte einen Pfändungsbeschluß vom 18. Februar 2004, der verschiedene Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerinnen zum Gegenstand hat. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Seine sofortige Beschwerde hatte mit der Maßgabe Erfolg, daß die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses erst mit der Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung Wirksamkeit erlangen sollte. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
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