BGH - Urteil vom 12.05.2005
VII ZR 45/04
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 1 A, Nr. 3 A ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1243
BauR 2005, 1314
DB 2005, 2633
MDR 2005, 1222
NZBau 2005, 456
WM 2005, 1961
ZfBR 2005, 667
ZfIR 2006, 13
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Voraussetzungen der Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung durch den Auftraggeber; Rechtsfolgen der vertraglichen Vereinbarung der Verwendung eines bestimmten Baustoffs

BGH, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen VII ZR 45/04

DRsp Nr. 2005/9756

Voraussetzungen der Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung durch den Auftraggeber; Rechtsfolgen der vertraglichen Vereinbarung der Verwendung eines bestimmten Baustoffs

»1. Die Übernahme des Risikos einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus. 2. Ein Baustoff wird durch den Auftraggeber nicht vorgeschrieben, wenn seine Verwendung auf Drängen des Auftragnehmers vertraglich vereinbart wird.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 1 A, Nr. 3 A ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W.-GmbH Schadensersatz und Vorschuß für die Mängelbeseitigungskosten wegen einer mangelhaft errichteten Halle. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die W.-GmbH dafür einzustehen hat, daß als Füllmaterial unter der Bodenplatte Müllverbrennungsasche verwendet wurde.

Die Klägerinnen, vertreten durch ihren Streithelfer zu 1 (im folgenden: Architekt), erteilten im Oktober 1994 der W.-GmbH den Auftrag, eine Produktions- und Lagerhalle zu errichten.