OLG München - Beschluss vom 30.08.2018
34 Wx 66/18
Normen:
WEG § 3 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; WEG § 8; WEG § 22 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 5
NZM 2019, 343
NotBZ 2019, 108
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 19.12.2017

Voraussetzungen der Unterteilung von Wohnungseigentum

OLG München, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 66/18

DRsp Nr. 2018/12333

Voraussetzungen der Unterteilung von Wohnungseigentum

WEG § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 8 Der Unterteilungsantrag eines Wohnungseigentümers ist nicht vollzugsfähig, wenn sich aus den Unterlagen zum Vollzugsantrag (geänderter Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) die fehlende Abgeschlossenheit einer der durch Unterteilung neu zu schaffenden Einheiten daraus ergibt, dass diese Einheit nur über einen im Sondereigentum einer anderen Wohnungseigentumseinheit stehenden Raum zugänglich ist und der den Zugangsbereich als Gemeinschaftseigentum kennzeichnende geänderte Aufteilungsplan im Widerspruch zum ursprünglichen, den Grundbucheintragungen zugrunde liegenden Aufteilungsplan steht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 19. Dezember 2017 aufgehoben.

II.

Der Beteiligte zu 2 hat die durch die Einlegung seines Rechtsmittels entstandenen gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; WEG § 8; WEG § 22 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1;

Gründe

I.