OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.07.2006
I-21 U 149/05
Normen:
BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 397; BGB § 631; BGB § 641 Abs. 3; VOB/B § 14 Abs. 1; VOB/B § 15 Abs. 3; VOB/B § 15 Nr. 3; VOB/B § 16 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2009, 1315
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 30.11.2005

Voraussetzungen der Verwirkung einer Werklohnforderung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen I-21 U 149/05

DRsp Nr. 2009/1297

Voraussetzungen der Verwirkung einer Werklohnforderung

Jedenfalls ein in Bausachen erfahrener Bauherr, der zudem durch einen Architekten vertreten wird, darf sich nicht darauf einrichten, dass weitere Forderungen seitens des Auftragnehmers nicht erhoben werden, wenn erst 85 % der Leistungen abgerechnet sind.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30.11.2005 teilweise abgeändert.

In Höhe von 6.417,53 € sowie wegen der Zinsforderung aus 3.130,11 € für die Zeit vor dem 23.08.2005 wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird festgestellt, dass in Höhe eines Betrages von 24.471,05 € der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus den Schlussrechnungen vom 30.12.2004 über die Gewerke Heizung und Sanitär dem Grunde nach besteht.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 19.765,13 € nebst 13,5 % Zinsen aus 16.635,02 € seit dem 08.01.2005 und aus 3.130,11 € seit dem 23.08.2005 zu zahlen sowie weitere 2.000,- € Zug um Zug gegen Herausgabe der Montagezeichnungen und Revisionsunterlagen für die im Haus der Beklagten T...straße 32 in ... ausgeführten Gewerke Sanitär und Heizung durch die Klägerin.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.