Die Klägerin verlangt weiteren Werklohn (Einheitspreiserhöhung) für Straßenbauarbeiten, die sie aufgrund eines im Jahre 1979 geschlossenen Vertrages (u.a. Einbeziehung der VOB/B) für die Beklagte ausgeführt hat.
In erster Instanz hat die Klägerin letztlich 331.304,12 DM beansprucht. Dem hat folgende Abrechnung zugrundegelegen (das Zahlenwerk ist außer Streit):
Anerkannte Abrechnungssumme 32.553,402,59 DM
Nachtrag 13 371.317,74 DM
Nachtrag 14 (anerkannt) 184.338,28 DM
Nachtrag 15 (anerkannt) 33.498,05 DM
33.142.556,66 DM
13 % MwSt. 4.308,532,37 DM
37.451.089,03 DM
gezahlte Abschläge 1 bis 35 36.924.000,00 DM
gezahlter Abschlag 36 233.000,00 DM
erste Teilforderung (Zinsantrag) 294.089,03 DM
Lohnerhöhungsanspruch für Nachträge
13 bis 15 (zweite Teilforderung) 37.215,09 DM
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