SchlHOLG - Urteil vom 11.05.1996
7 U 214/91
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 127
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 19.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 69/91

Voraussetzungen des Anspruchs auf Anhebung der Einheitspreise wegen Unterschreitung der vereinbarten Massen bei Massenerhöhungen in anderen Positionen

SchlHOLG, Urteil vom 11.05.1996 - Aktenzeichen 7 U 214/91

DRsp Nr. 1997/7316

Voraussetzungen des Anspruchs auf Anhebung der Einheitspreise wegen Unterschreitung der vereinbarten Massen bei Massenerhöhungen in anderen Positionen

Ein Anspruch auf Anhebung der Einheitspreise wegen Unterschreitung der vereinbarten Massen und damit auf Neuumlage der in die Mindermengenpositionen einkalkulierten Festkosten (§ 2 Nr. 3 Abs.3 VOB/B) besteht auch dann, wenn es in anderen Positionen Massenerhöhungen gegeben hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftragnehmer die Festkosten bei der Kalkulation umsatzabhängig ermittelt und verteilt hat.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt weiteren Werklohn (Einheitspreiserhöhung) für Straßenbauarbeiten, die sie aufgrund eines im Jahre 1979 geschlossenen Vertrages (u.a. Einbeziehung der VOB/B) für die Beklagte ausgeführt hat.

In erster Instanz hat die Klägerin letztlich 331.304,12 DM beansprucht. Dem hat folgende Abrechnung zugrundegelegen (das Zahlenwerk ist außer Streit):

Anerkannte Abrechnungssumme 32.553,402,59 DM

Nachtrag 13 371.317,74 DM

Nachtrag 14 (anerkannt) 184.338,28 DM

Nachtrag 15 (anerkannt) 33.498,05 DM

33.142.556,66 DM

13 % MwSt. 4.308,532,37 DM

37.451.089,03 DM

gezahlte Abschläge 1 bis 35 36.924.000,00 DM

gezahlter Abschlag 36 233.000,00 DM

erste Teilforderung (Zinsantrag) 294.089,03 DM

Lohnerhöhungsanspruch für Nachträge

13 bis 15 (zweite Teilforderung) 37.215,09 DM