LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2018
4 Sa 435/17
Normen:
BGB § 612; EFZG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 88/17

Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 435/17

DRsp Nr. 2019/2814

Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Zeitraum leistungswillig war. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn er während bestehender Arbeitsunfähigkeit sein Firmenhandy sowie seinen Firmenschlüssel mit den Worten "ich komme nicht mehr" abgegeben hat.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24.8.2017 - 3 Ca 88/17 - werden zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat 90 % und die Beklagte 10 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612; EFZG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über mehrere Zahlungsansprüche des Klägers.

Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den (ausführlichen) Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 24.08.2017 (Bl. 77 - 86 d. A.).

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.549,50 € brutto abzüglich der gezahlten 1.111,33 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 zu zahlen;

2. 3. 4. 5. 1. 2. 3.