Die Beklagten sind zwei in einer Arbeitsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundene Bauunternehmen, die von der Kreisstadt der Streithelferin der Beklagten, den Auftrag zur Erstellung des Bauvorhabens übernommen hatten. Am 3. Dezember 1987 schlossen die Beklagten mit den Klägerinnen, zwei ebenfalls in einer Arbeitsgemeinschaft organisierten Bauunternehmen, auf der Grundlage der VOB/B einen Nachunternehmervertrag, der für das Gewerk "Spezialtiefbauarbeiten" die Ausführung von Erd-, Wasserhaltungs-, Verbau-, Stahlbeton- und Kanalisationsarbeiten zum Gegenstand hatte (Bl. 9 ff. d.A.).
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