OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.05.2000
1 U 783/99-193-
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5, Nr. 6 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 709 § 711 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 393/94

Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung des Mehraufwandes für eine andere anstatt der vertraglich vorgesehenen Leistung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 1 U 783/99-193-

DRsp Nr. 2001/6857

Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung des Mehraufwandes für eine andere anstatt der vertraglich vorgesehenen Leistung

»1. Verlangt der Auftraggeber anstatt der vertraglich vorgesehenen eine andere Leistung, so kann der Auftragnehmer den Mehraufwand nur nach § 2 Nr 5 VOB/B und nicht nach § 2 Nr 6 geltend machen. 2. Die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 2 Nr 5 VOB/B erfordert, dass der Auftragnehmer die durch den leistungsändernden Eingriff adäquat-kausal bedingten Mehrkosten darlegt und in seine Ursprungskalkulation einfügt.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5, Nr. 6 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 709 § 711 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind zwei in einer Arbeitsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundene Bauunternehmen, die von der Kreisstadt der Streithelferin der Beklagten, den Auftrag zur Erstellung des Bauvorhabens übernommen hatten. Am 3. Dezember 1987 schlossen die Beklagten mit den Klägerinnen, zwei ebenfalls in einer Arbeitsgemeinschaft organisierten Bauunternehmen, auf der Grundlage der VOB/B einen Nachunternehmervertrag, der für das Gewerk "Spezialtiefbauarbeiten" die Ausführung von Erd-, Wasserhaltungs-, Verbau-, Stahlbeton- und Kanalisationsarbeiten zum Gegenstand hatte (Bl. 9 ff. d.A.).