OLG Koblenz - Urteil vom 21.12.1999
1 U 1321/98 (Baul)
Normen:
BauGB § 39 § 44 Abs. 4 § 221 Abs. 1 § 228 Abs. 2 ; ZPO § 708 Nr. 10 § 711 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 285
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O (Bal) 8/97

Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs

OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 1 U 1321/98 (Baul)

DRsp Nr. 2000/8960

Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs

»1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 39 BauGB besteht nur bei einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan und dessen nachfolgender Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Eine entsprechende Anwendung auf Fälle von längere Zeit unerkannt nichtiger Bebauungspläne findet grundsätzlich nicht statt.2. Die Ausfertigung des Bebauungsplanes muss nach Abschluss aller erforderlichen Verfahrensabschnitte (mit dem Genehmigungsverfahren) unmittelbar vor der Verkündung erfolgen.«

Normenkette:

BauGB § 39 § 44 Abs. 4 § 221 Abs. 1 § 228 Abs. 2 ; ZPO § 708 Nr. 10 § 711 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Flur 26 Nr. 537 in der Gemarkung G. Für das betreffende Gebiet hat die Antragstellerin zu 2) im Jahr 1972 den Babauungsplan "Westerberg" aufgestellt, der am 3. Juli 1974 von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen genehmigt wurde. Nach dessen Festsetzungen lag das Grundstück des Antragstellers zu 1) in einem reinen Wohngebiet. Die Geschosszahl war auf zwei Geschosse, die Grundflächenzahl auf maximal 0,4 und die Geschossflächenzahl auf maximal 0,8 festgesetzt. Dieser Plan trägt die Unterschrift des Bürgermeisters von G. zuletzt unter dem Datum vom 22. August 1972 betreffend den Vermerk über den Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 23. Mai 1972.