BGH - Versäumnisurteil vom 09.10.2008
VII ZR 80/07
Normen:
BGB § 634 (a.F.) ; VOB/B § 4 Nr. 7 A § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 226
BauR 2009, 99
MDR 2009, 81
NJW 2009, 354
NZBau 2009, 173
ZfBR 2009, 141
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 58/06
LG Oldenburg, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2158/99

Voraussetzungen des Ersatzes von Fremdnachbesserungskosten; Rechtsfolgen der Verweigerung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer

BGH, Versäumnisurteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen VII ZR 80/07

DRsp Nr. 2008/21111

Voraussetzungen des Ersatzes von Fremdnachbesserungskosten; Rechtsfolgen der Verweigerung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer

»1. Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne Entziehung des Auftrags zu, wenn der Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479 = ZfBR 2000, 479 = NZBau 2000, 421).2. Das Mängelbeseitigungsverlangen genügt den Anforderungen, wenn der Auftraggeber durch Bezugnahme auf ein dem Auftragnehmer bekanntes Gutachten im selbständigen Beweisverfahren die "Mangelerscheinungen" bezeichnet.«

Normenkette:

BGB § 634 (a.F.) ; VOB/B § 4 Nr. 7 A § 8 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Ersatz von Nachbesserungskosten durch eine Drittfirma. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um den Anspruch gegen die Beklagte zu 2.

Der Kläger ließ im Jahre 1993 seine Tankstelle umbauen. Er beauftragte den Beklagten zu 1 mit den Architektenleistungen, die Beklagte zu 2 mit den Werkleistungen. Der Text des Bauvertrags mit der Beklagten zu 2 wurde unter Einbeziehung der VOB/B vom Beklagten zu 1 für den Kläger gefertigt.