Voraussetzungen des Risikoausschlusses für freiberufliche Architekten in der Haftpflichtversicherung für Generalunternehmer/Bauträger
OLG Hamm, Urteil vom 14.10.1992 - Aktenzeichen 20 U 304/91
DRsp Nr. 2006/6472
Voraussetzungen des Risikoausschlusses für freiberufliche Architekten in der Haftpflichtversicherung für Generalunternehmer/Bauträger
»1. Zu den Anforderungen eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens im Rahmen der Berufshaftpflicht.2. Der Risikoausschluss in Nr. 2.6 BBV Generalunternehmer/Bauträger für freiberuflich tätige Architekten greift nur dann ein, wenn sich der Versicherungsnehmer als freiberuflicher Architekt betätigt.«
Normenkette:
VVG § 151 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 207/90