OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.11.2012
23 U 68/12
Normen:
BGB § 497 Abs. 3 S. 3; BGB § 286 Abs. 1 S. 3; BGB § 286 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 566
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 831/11

Voraussetzungen des Schuldnerverzuges eines Verbraucherdarlehens; Anspruch auf Widerruf von durch die Schufa gespeicherten Daten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 23 U 68/12

DRsp Nr. 2013/4251

Voraussetzungen des Schuldnerverzuges eines Verbraucherdarlehens; Anspruch auf Widerruf von durch die Schufa gespeicherten Daten

1. Hinsichtlich des Verzuges mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens ist zwischen den einzelnen Darlehensraten und der gesamten durch den Darlehensgeber fällig gestellten Verbindlichkeit zu unterscheiden.2. Verzug hinsichtlich des insgesamt fällig gestellten Darlehensrückzahlungsanspruchs tritt erst unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB ein. Eine Mahnung liegt noch nicht darin, dass das Kreditinstitut den Anspruch insgesamt fällig stellt und darauf hinweist, dass es in Zukunft Verzugszinsen berechnen werde.3. Ist der Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt, so fehlt die Rechtsgrundlage für die Speicherung im Datenbestand der Schufa.4. Die danach unzulässige Veröffentlichung von Negativdaten stellt eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, die gem. § 823 Abs.2 BGB i.V. mit §§ 28 Abs. 2 Nr. 2, 35 BdSG einen Widerrufsanspruch rechtfertigt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27.2.2012 wie folgt abgeändert: