OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.2000
22 U 25/00
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 34
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 21/98

Voraussetzungen des Skonto-Abzugs; Darlegungs- und Beweislast

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2000 - Aktenzeichen 22 U 25/00

DRsp Nr. 2004/15106

Voraussetzungen des Skonto-Abzugs; Darlegungs- und Beweislast

1. Der Auftraggeber, der einen vereinbarten Skonto-Abzug vornehmen will, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Zahlungshandlung und damit auch für den Beginn der Skontierungsfrist, also für das Datum des Rechnungszugangs. 2. Von dem für einen Skontoabzug erforderlichen Ausgleich der Rechnungen im Umfang ihrer Berechtigung kann nicht ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber eine Abschlagsrechnung über netto 100.000 DM ohne jede Begründung auf netto 60.000 DM kürzt und auch später keine nachvollziehbare Begründung hierfür gibt.

Normenkette:

BGB § 631 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 21/98
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2001, 34