BGH - Urteil vom 13.12.1984
III ZR 175/83
Normen:
BBauG § 40 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 93, 165
DRsp V(527)287b
DVBl 1985, 791
JZ 1985, 678
NJW 1985, 1781
RdL 1985, 124
ZfBR 1985, 145
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs

BGH, Urteil vom 13.12.1984 - Aktenzeichen III ZR 175/83

DRsp Nr. 1992/4602

Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs

»Der Eigentümer kann den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 BBauG nur geltend machen, wenn es ihm selbst wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, daß von einer fremdnützigen planerischen Festsetzung betroffene Grundstück zu behalten. Es reicht dagegen aus, daß die wirtschaftliche Unzumutbarkeit lediglich in der Person eines Rechtsvorgängers vorlag.«

Normenkette:

BBauG § 40 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Beteiligte zu 1) (im folgenden: Eigentümer) begehrt die Übernahme einer Teilfläche des ihm gehörenden Flurstücks 55/23,durch die Beteiligte zu 2) (im folgenden: Gemeinde).

Das ursprünglich 9823 qm große Flurstück stand früher im Eigentum der Witwe B. Es bildete die Hofstelle eines ihr gehörenden 12,9155 ha großen Hofes und war in dem am 18. März/10. August 1966 beschlossenen und am 12. Dezember 1966 genehmigten Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde als Wohnbaufläche für Einzelhäuser ausgewiesen. Diese planerische Festsetzung wurde durch die am 29. Mai 1979 beschlossene und am 20. September 1979 genehmigte zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 teilweise dahin geändert, daß für den östlichen Bereich des Flurstücks 55/23, der etwa drei Bauplätze umfaßte, die Bebaubarkeit aufgehoben und dieser Teil des Geländes als Grünfläche mit einem Spielplatz ausgewiesen wurde.