Der Beteiligte zu 1) (im folgenden: Eigentümer) begehrt die Übernahme einer Teilfläche des ihm gehörenden Flurstücks 55/23,durch die Beteiligte zu 2) (im folgenden: Gemeinde).
Das ursprünglich 9823 qm große Flurstück stand früher im Eigentum der Witwe B. Es bildete die Hofstelle eines ihr gehörenden 12,9155 ha großen Hofes und war in dem am 18. März/10. August 1966 beschlossenen und am 12. Dezember 1966 genehmigten Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde als Wohnbaufläche für Einzelhäuser ausgewiesen. Diese planerische Festsetzung wurde durch die am 29. Mai 1979 beschlossene und am 20. September 1979 genehmigte zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 teilweise dahin geändert, daß für den östlichen Bereich des Flurstücks 55/23, der etwa drei Bauplätze umfaßte, die Bebaubarkeit aufgehoben und dieser Teil des Geländes als Grünfläche mit einem Spielplatz ausgewiesen wurde.
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