BGH - Versäumnisurteil vom 22.05.2003
VII ZR 469/01
Normen:
BGB § 284 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 936
DB 2003, 2223
MDR 2003, 1107
NJ 2003, 436
NZBau 2003, 498
WM 2003, 2290
ZGS 2003, 284
ZfBR 2003, 566
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Voraussetzungen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung des Werks

BGH, Versäumnisurteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen VII ZR 469/01

DRsp Nr. 2003/8865

Voraussetzungen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung des Werks

»Nach Ablauf eines vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins ohne Verschulden des Unternehmers ist grundsätzlich eine Mahnung erforderlich, um Verzug des Unternehmers zu begründen.«

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen verzögerter Fertigstellung eines Bauwerks.

Sie erwarben mit notariellem Vertrag vom 20. November 1997 vom Beklagten von diesem noch auszubauende Gewerberäume als Teileigentum. Als Fertigstellungstermin war der 30. April 1998 vereinbart. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, kam es zu Verzögerungen. Die Räume wurden am 13. Oktober 1999 übergeben.