Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen verzögerter Fertigstellung eines Bauwerks.
Sie erwarben mit notariellem Vertrag vom 20. November 1997 vom Beklagten von diesem noch auszubauende Gewerberäume als Teileigentum. Als Fertigstellungstermin war der 30. April 1998 vereinbart. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, kam es zu Verzögerungen. Die Räume wurden am 13. Oktober 1999 übergeben.
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