BGH - Urteil vom 12.03.1987
III ZR 29/86
Normen:
BBauG § 45 Abs.2, § 46 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BBauG § 45 Umlegung 1
BGHR BBauG § 46 Abs. 1 Erforderlichkeit 1
BGHR BBauG § 47 Umlegungsbeschluß 1
BGHR BBauG § 51 Abs. 3 Versagungsgründe 1
BGHZ 100, 148
BRS 53 Nr. 159
DRsp V(527)314b-c
DVBl 1987, 898
MDR 1987, 824
NJW 1987, 3260
WM 1987, 1145
ZfBR 1987, 286
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Voraussetzungen einer Umlegung

BGH, Urteil vom 12.03.1987 - Aktenzeichen III ZR 29/86

DRsp Nr. 1992/3225

Voraussetzungen einer Umlegung

»Bei Anordnung oder Einleitung der Umlegung müssen verläßlich festgelegte planerische Vorstellungen der Gemeinde soweit entwickelt sein, daß sie die Schlußfolgerung zu tragen vermögen, die Umlegung sei zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes erforderlich.«

Normenkette:

BBauG § 45 Abs.2, § 46 Abs.1;

Tatbestand:

Der Gemeinderat der beteiligten Stadt beschloß am 21. April 1983 die Aufstellung des Bebauungsplans "Pfaffengrund-Ost". Der Beschlußfassung lagen ein Lageplan vom 7. April 1983 mit den genauen Grenzen des etwa 81,5 ha großen Plangebiets, ein Strukturkonzept der Stadt für dieses Gebiet vom 13. Oktober 1981 und der am 18. März 1983 wirksam gewordene Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg/Mannheim zugrunde.

Ebenfalls am 21. April 1983 ordnete der Gemeinderat für das Plangebiet die Umlegung an. Diese wurde vom Umlegungsausschuß mit Beschluß vom 3. Mai 1983 eingeleitet.

Die Beteiligten zu 3) bis 19) sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücken. Sie haben dem Umlegungsbeschluß widersprochen und u. a. geltend gemacht, die Umlegung gefährde die Existenz der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe. Durch Widerspruchsbescheide vom 23. Dezember 1983 hat das Regierungspräsidium den Umlegungsbeschluß aufgehoben.