OLG Celle - Beschluss vom 20.12.2002
9 W 122/02
Normen:
BGB § 823 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 328/02

Voraussetzungen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 9 W 122/02

DRsp Nr. 2003/7546

Voraussetzungen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Zum Verhältnis zwischen baubehördlicher Genehmigung und Verkehrssicherungspflicht.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Voraussetzungen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder einer - inhaltsgleichen - mietvertraglichen Sicherungspflicht sind dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen.

Dass die Steinfliesen der Treppe, auf der der Antragsteller ausgerutscht und gestürzt sein will, glatt waren, begründet nicht den Vorwurf einer Pflichtverletzung des Hauseigentümers und Vermieters, als der der Antragsgegner offenbar (über die Eigentumsverhältnisse hat der Antragsteller nichts vorgetragen) in Anspruch genommen werden soll. Den vom Antragsteller vorgelegten Fotos lässt sich nur entnehmen, dass die Treppe anscheinend aus einem Steinmaterial besteht, wie es gerade in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern häufig anzutreffen ist. Dass derartige Steine aufgrund einschlägiger Baurechtsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften oder DIN-Normen nicht verwendet werden durften, macht der Antragsteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.