OLG Köln - Urteil vom 20.07.2018
6 U 26/18
Normen:
UWG § 10; BGB § 309 Nr. 5 Buchst. a);
Fundstellen:
CR 2018, 816
GRUR-RR 2018, 431
WRP 2018, 1237
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 8/17

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewinnabschöpfung bei unzulässig überhöhten Schadenspauschalen

OLG Köln, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 6 U 26/18

DRsp Nr. 2018/14428

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewinnabschöpfung bei unzulässig überhöhten Schadenspauschalen

1. Schadenspauschalen in Höhe von 5 EUR für eine Mahnung und 9 EUR für eine Rücklastschrift gemäß den AGB eines Mobilfunkdienstleisters sind unzulässig hoch, so dass die AGB insoweit gem. § 309 Nr. 5 lit. a BGB unwirksam sind. 2. In der Verwendung von gem. § 309 Nr. 5 lit. a BGB unwirksamen AGB liegt eine nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässige, weil gem. §§ 4 Nr. 11, 3a UWG unlautere geschäftliche Handlung. 3. Durch die Verwendung von überhöhter Schadenspauschalen für Mahnung und Rücklastschrift wird zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern, nämlich betroffener Kunden, ein Gewinn erzielt. 4. Der Verwender überhöhter Schadenspauschalen kann sich schlichtweg nicht der Einsicht verschließen, dass die AGB gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB verstoßen und mithin unlauter sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihm bewusst ist, dass in die Pauschalen unzulässigerweise nicht zu erstattende Kosten, wie etwa allgemeine Vorhaltekosten, eingepreist sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.01.2018 verkündete Teilurteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 8/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 10;