OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2003
I 9 U 204/02
Normen:
BauGB § 34 ; BauO NW § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1020 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 69
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 72/01

Voraussetzungen eines Anspruchs des aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigten auf Eintragung einer Baulast

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2003 - Aktenzeichen I 9 U 204/02

DRsp Nr. 2005/3817

Voraussetzungen eines Anspruchs des aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigten auf Eintragung einer Baulast

Aus einer Grunddienstbarkeit kann sich eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulastergeben als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen. Dies setzt voraus, dass die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des berechtigten Grundstücks ist, Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen, diese dem Zweck dient, das berechtigte Grundstück baulich zu nutzen und die Übernahme der Baulast dem Eigentümer des dienenden Grundstücks zumutbar ist.

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauO NW § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1020 ;