LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.2018
1 Sa 337/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 613a;
Fundstellen:
AuR 2019, 50
AuR 2019, 89
BB 2019, 691
EzA-SD 2019, 3
ZIP 2019, 344
ZInsO 2019, 276
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6857/17

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs bei einem Luftfahrtunternehmen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 337/18

DRsp Nr. 2019/400

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs bei einem Luftfahrtunternehmen

1. Bei einem Luftfahrtunternehmen gehören die Flugzeuge zu den wesentlichen identitätsstiftenden Betriebsmitteln (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14 ). Sie bilden allerdings nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs. Die Identität der wirtschaftlichen Einheit wird auch geprägt durch die eingesetzten Piloten und die öffentlich-rechtlich erteilten Fluglizenzen und Genehmigungen.2. Flugzeuge, Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken sind ebenso wenig wie Start- und Landerechte für sich selbständig abgrenzbare wirtschaftliche und organisatorische Betriebsteile. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.3. Ist der dienstliche Einsatzort eines Piloten arbeitsvertraglich festgelegt, ist er im Rahmen einer Sozialauswahl mit den anderen Einsatzorten zugeordneten Piloten, zumal wenn diese ausschließlich im sog. Wet-Lease eingesetzt werden, nicht vergleichbar.4. Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht wegen fehlerhafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer von der Angabe nicht betroffen ist und sie keine Auswirkungen auf die sachliche Prüfung der Arbeitsagentur hat.