Der Kläger kaufte im Jahre 1986 ein im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Stadt D. belegenes Grundstück, um es mit Wohnhäusern zu bebauen. Dieses Grundstück war in den fünfziger Jahren mit Müll und Bauschutt verfüllt und anschließend - nach Abdeckung mit Erdreich - zeitweilig als Ackerland genutzt worden. Bei Beginn der Ausschachtungsarbeiten im Sommer 1987 stieß der Kläger auf den verfüllten Müll. Er ließ die Baugrube bis auf den gewachsenen Boden auskoffern und den Aushub zunächst seitlich, später auf einem benachbarten Grundstück, ablagern. Der beklagte Kreis als untere Wasserbehörde veranlaßte zunächst eine Untersuchung des Aushubs und später eine solche des noch im Erdreich befindlichen Deponiekörpers. Mit Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 1987 gab der Beklagte dem Kläger auf, das abgelagerte Deponiegut zu einer zugelassenen Deponie transportieren zu lassen. Dieser Verfügung kam der Kläger im April 1988 nach.
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